Vater und Kind (ohne Kindesmutter)

1. Der Defizienzfall

Bei dieser Untersuchung kann eine Klärung der biologischen Vaterschaft erfolgen, ohne dass die Kindesmutter in den Test eingeschlossen wird, d.h. zur Untersuchung stehen nur Proben des mutmaßlichen Vaters und des Kindes. Diese Konstellation wird als Defizienzfall bezeichnet. Bei diesem Test werden die genetischen Profile des untersuchten Putativvaters und des Kindes ermittelt und miteinander verglichen. Bei einer bestehenden Vaterschaft finden sich die genetischen Erbmerkmale des Vaters in dem kindlichen DNA-Profil wieder. Bei einer ausreichend großen Zahl untersuchter Genbereiche kann die biologische Vaterschaft auch ohne Untersuchung der Kindesmutter mit einer sehr großen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Natürlich ist der Ausschluss einer biologischen Vaterschaft ebenfalls ohne Testung der Kindesmutter möglich.  Bei Defizienzfällen werden in aller Regel  Vaterschaftswahrscheinlichkeiten von ca. 99.99% erreicht.

2. Test ohne Kindesmutter

Die geltenden Richtlinien empfehlen jedoch grundsätzlich, die Untersuchung der Kindesmutter mit einzuschließen, da hierdurch eine Absicherung der Gesamtkonstellation sowie eine verlässlichere Wahrscheinlichkeitsberechnung erfolgen kann. Grundsätzlich gilt, dass auch bei einem Defizienzfall die Zustimmung der Kindesmutter bzw. der gesetzlichen Vertreter des Kindes zwingend erfolgen müssen.

3. Gerichtsverwertbartkeit

Für eine richtliniengemäße Verwendung eines Abstammungsgutachtens, z.B. bei Behörden oder vor Gericht, ist die Vorlage eines Defizienzgutachtens nicht ausreichend. Sofern das Gutachten für solche Zwecke, ggf. auch zu einem späteren Zeitpunkt, benutzt werden soll, empfehlen wir eine vorherige Abklärung dieser Erfordernisse. Eine Ausweitung eines Defizienzgutachtens zu einem späteren Zeitpunkt ist mit zusätzlichen (höheren) Kosten verbunden  und eine erneute Beratung aller betroffenen Personen kann notwendig sein. Sofern bei einem Defizienzgutachten ausschließlich volljährige Personen eingeschlossen sind, ist eine Information bzw. eine  Einverständniserklärung blutsverwandter Familienangehöriger (z.B. der Kindesmutter) nicht erforderlich.

Sollten Sie weitere Fragen zu dieser oder ähnlichen Konstellationen haben, stehen wir Ihnen für eine telefonische Beratung gerne zur Verfügung. Die entsprechenden Daten finden Sie im Kontaktbereich.